Hier finden Sie Tips, Hinweise und Rechtliches rund um den Autokauf. Wir werden Ihnen hier in Zukunft auch Neuigkeiten aus der Automobil-Branche, neue Auto-Modelle und weitere nützliche Newes rund um das Auto, den
Autokauf und die rechtliche Seite präsentieren.
Auch den Entwurf eines universellen Kaufvertrages haben wir für Sie bereit gestellt. Sie können diesen Kaufvertrag ausdrucken und frei verwenden. Bitte beachten Sie jedoch, daß es sich hierbei um einen Universal-Entwurf handelt, der unbedingt an Ihre individuelle Vertragssituation angepasst werden muß. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß eine Verwendung auf eigene Gefahr und eigenes Risiko erfolgt. Im Zweifel sollten Sie einen Fachmann hinzuziehen (finden Sie in unserem Servicebereich oder der Anwaltdatenbank).
Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim stöbern auf unseren Seiten und Ihrem Autokauf.
Besuchen Sie auch unseren Markt - Autos neu und gebraucht, kaufen und verkaufen - Autorecht24.de !
Kaufrecht, Entwicklung seit 2002:
Seit dem 01.01.2002 gilt beim Autokauf eine gesetzliche Mindest-Gewährleistung von 2 Jahren. Diese gilt uneingeschränkt für den Neuwagenkauf
vom Unternehmer. Eine Erleichterung der Verjährungsfristen durch Vereinbarung ist beim sog. Verbrauchsgüterkauf, dem Kauf des
Verbrauchers vom Unternehmer,
nicht möglich. Die Gewährleistung muß hier mindestens zwei Jahre betragen (beim Kauf gebrauchter Sachen 1 Jahr). Bis dahin gab es eine gesetzliche Mindest-Gewährleistung von 6 Monaten. Die meisten Händler (oder Hersteller) geben jedoch auch schon jetzt eine längere Gewährleistung auf Neuwagen. Bei Verträgen sollte eine längere Gewährleistung jedoch immer ausdrücklich schriftlich festgehalten werden. Die längere Gewährleistung wird in Anpassung an das europäische Recht im Rahmen einer allgemeinen Schuldrechtsreform eingeführt und gilt demnach nicht nur für Automobile.
Bei Gebrauchtwagen
gilt seit 01.01.2002 eine Mindest-Gewährleistung von einem Jahr beim Kauf eines Verbrauchers vom Unternehmer, dem sog.Verbrauchsgüterkauf-§ 474 BGB, Neues Schuldrecht- (allgemeine Verjährungsfrist 2 Jahre, in diesem Fall jedoch auf 1 Jahr reduzierbar, was somit beim Gebrauchtwagenkauf eines Verbrauchers vom Unternehmer/Händler die Regel sein wird -meist über Allgemeine Geschäftsbedingungen, sog. AGB`s, vereinbart-). Auch beim Gebrauchtwagenkauf ist somit eine längere Verjährungsfrist möglich und vereinbar, meist über eine sog. Gebrauchtwagengarantie oder eine besondere Garantieversicherung.
Bitte beachten Sie, daß beim Gebrauchtwagenkauf von Privat häufig ein Gewährleistungsausschluß
vereinbart wird. Dieses ist rechtlich zulässig. Der Verkäufer haftet dann nur noch in bestimmten Fällen (z.B. arglistige Täuschung). Eine Erleichterung der Verjährungsfrist vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Rechtsgeschäft ist beim sog.Verbrauchsgüterkauf nicht möglich. Grundsätzlich ist in allen anderen Fällen jedoch nach § 444 BGB (Neues Schuldrecht) ein Haftungsausschluß möglich. Allerdings sollten Sie bei einem Verkäufer, der die Gewährleistung ausschließen will, mißtrauisch sein und ggf. vom Kauf Abstand nehmen (beim Autokauf / Autoverkauf unter Privaten ist jedoch ein Gewährleistungsausschluß üblich). Unter Umständen gilt jedoch trotz Ausschluß der Gewährleistung eine erweiterte Haftung aufgrund besonderer Garantie oder arglistigen Verscheigens eines Mangels (§ 444 BGB -Neues Schuldrecht-).
Autorecht24.de - Dr. Wolfgang Tölle, Bielefeld 2012
mit freundlicher Unterstützung der Rechtsanwälte Ernst-Dietrich Tölle und Wolf-Dieter Tölle, Detmold.